Namens & Personenstandsänderung (+Formulare)

📌 1. Was ist das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG)?

Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (kurz Self-Determination Act bzw. Selbstbestimmungsgesetz, SBGG) ist ein neues Bundesgesetz in Deutschland, das die bisherigen Vorschriften zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen radikal vereinfacht hat.

🧾 Wichtigste Punkte:

  • Das alte Transsexuellengesetz (TSG) wurde abgeschafft und durch das SBGG ersetzt.

  • Eine Änderung des Geschlechtseintrags oder der Vornamen erfordert keine medizinischen Atteste, Gutachten oder gerichtliche Entscheidungen mehr.

  • Die Änderung erfolgt durch einfache Erklärung der betroffenen Person beim Standesamt.


📋 2. Verfahren zur Personenstands- und Namensänderung

🔹 Wer kann beantragen?

Grundsätzlich jede Person, deren Geschlechtseintrag oder Vorname nicht dem entspricht, was sie selbst als ihre Geschlechtsidentität empfindet – darunter

  • transgeschlechtliche Personen

  • intergeschlechtliche Personen

  • nicht-binäre Personen

📍 Auch Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit können die Änderung vornehmen, wenn sie in Deutschland dauerhaft wohnen.


🔹 Wie läuft der Antrag ab?

  1. Erklärung:
    Die Person legt beim zuständigen Standesamt eine schriftliche Erklärung mit Selbstangabe ab, dass sie ihren Geschlechtseintrag und/oder Vornamen ändern möchte.

  2. Wartefrist:
    Zwischen Abgabe der Erklärung und Wirksamwerden der Namens- und Personenstandsänderung müssen drei Monate liegen.

  3. Gültigkeit und Dokumente:
    Nach Ablauf der Frist wird der neue Geschlechtseintrag und/oder Vorname in das Geburtenregister übernommen und kann in Ausweisen, Reisepässen etc. umgesetzt werden.

🛇 Eine rückwirkende Änderung ist nicht vorgesehen – Änderungen wirken in der Regel erst ab dem Zeitpunkt, an dem sie im Register wirksam werden.


👶 3. Minderjährige und rechtliche Vertretung

  • Unter 14 Jahren: Die Erklärung darf nur durch die gesetzlichen Vertreter (meist Eltern) abgegeben werden.

  • Ab 14 Jahren: Jugendliche können selbst eine Erklärung abgeben, benötigen aber die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung.
    – Wird die Zustimmung verweigert, kann das Familiengericht sie ersetzen, wenn der Änderung das Kindeswohl nicht entgegensteht.


🔄 4. Wechselwirkung mit anderen Gesetzen

📍 Das SBGG hat Auswirkungen auf mehrere einschlägige Rechtsbereiche:

  • Einmal geändert, bleibt der neue Geschlechtseintrag und Name mindestens ein Jahr verbindlich, bevor erneut eine Änderung möglich ist.

  • Das Gesetz untersagt die unbefugte Offenlegung früherer Geschlechtseinträge und Vornamen gegenüber Dritten – andernfalls drohen Bußgelder.

  • Gleichzeitige Änderungen in anderen gesetzlichen Registern (z. B. Passgesetz, Personenstandsgesetz) werden erleichtert bzw. angepasst.


🆚 5. Vergleich zur früheren Rechtslage (TSG)

Vor dem SBGG (bis 31.10.2024) galt das sogenannte Transsexuellengesetz (TSG):

  • Gerichtliche Verfahren waren erforderlich.

  • Es mussten zwei psychiatrische Gutachten vorgelegt werden.

  • Änderungen nahmen häufig Monate bis Jahre in Anspruch.

Mit dem SBGG entfällt dieses komplexe und oft als entwürdigend empfundene Verfahren vollständig.


📌 6. Praxis & Auswirkungen

🔎 Seit dem Inkrafttreten nutzen viele Menschen das neue Verfahren:
In verschiedenen Regionen wurden bereits hunderte oder tausende Personenstandsänderungen vorgenommen, teils auch bei Jugendlichen.

⚖️ Gleichzeitig gibt es gesellschaftliche und politische Debatten über mögliche Missbrauchsrisiken oder Schutz von vulnerablen Gruppen, wie z.B. in Justizkreisen diskutiert.

🧾 Zusammenfassung – Kernpunkte

Thema SBGG (seit Nov 2024)
Verfahren einfache Erklärung beim Standesamt
Gerichtliche Beteiligung ❌ nicht erforderlich
Psychologische Gutachten ❌ nicht erforderlich
Minderjährige ja, mit Bedingungen
Wartezeit 3 Monate
Bußgelder bei Offenlegung früherer Daten ja

Erklärung zur Änderung des Vornamens und des Geschlechtseintrag

Namen- und Personenstandsänderung 

(über 18 Jahren)

Namen- und Personenstandsänderung

(14 - 17 Jahren)

Namen- und Personenstandsänderung

(unter 14 Jahren)

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